Liefer- & Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird bereits hiermit widersprochen. Diese Bedingungen verpflichten uns daher auch nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprechen.

 

II. Umfang und Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.

 

III. Preise und Zahlungen

  1. Alle Angebote sind freibleibend, soweit anderes nicht ausdrücklich erwähnt ist. 
  2. Die angebotenen Preise verstehen sich, wenn nicht anders erwähnt, ab Auslieferungslager, ausschließlich Verpackung, ausschließlich Mehrwertsteuer. Das Abladen der gelieferten Ware ist auch dann Sache des Bestellers, wenn frachtfrei geliefert wird.
  3. Wenn die Lieferung von Waren vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgt, ist der Lieferer berechtigt, im Falle zwischenzeitlich eingetretener Erhöhungen der Einkaufspreise oder Verteuerungen von Fabrikation und/oder Vertrieb, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen. Insbesondere für die Lieferung von Kabel und Draht ist der Lieferer berechtigt, die vereinbarten Preise mit Rücksicht auf eine kurzfristige Änderung der betreffenden Metallnotierung zu erhöhen. Es gelten für die Ermittlung des Metallzuschlags bei Kupfer die Notierung der NE-Metallverarbeiter für Elektrolytkupfer-Drahtbarren (DEL-Notiz), zuzüglich entstandener Bezugskosten, bei Aluminium die Notierung der NE-Metallverarbeiter für Aluminium für Leitzwecke, bei Blei die Notierung für NE-Metallverarbeiter für Blei in Kabel nach DIN 17640.
  4. Die dem Besteller erteilten Rechnungen des Lieferers sind innerhalb von 10 Tagen mit einem Skonto von 2% oder innerhalb von 30 Tagen netto, ohne Abzug zahlbar. Sollte der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer gegenüber im Rückstand sein, so ist er nicht berechtigt, Rechnungen zu skontieren. Bezugszeitpunkt für die Skontoberechnung bzw. Fälligkeit ist der Tag der Lieferung bzw. das Datum der Rechnungsstellung. Zahlungen des Bestellers werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu berechnen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung zahlungshalber für uns spesenfrei angenommen. Wir haften nicht für pünktliche Wechselvorlage und Protesterhebung. Unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder Schecks und unabhängig von den vereinbarten Zahlungszielen werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn bei dem Besteller Umstände eintreten, die seine Kreditwürdigkeit erheblich mindern. In diesem Fall ist der Besteller nicht mehr berechtigt, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu veräußern. Unsere Mitarbeiter haben keine Inkassovollmacht. Sofern der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, uns gegenüber nicht einhält oder sofern uns Umstände über die mangelnde Bonität bekannt werden, die uns bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren, behalten wir uns vor, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten bzw. von Sicherheitsleistungen oder Vorkasse abhängig zu machen.
  5. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Lieferer bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, so ist die Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung auch bei vom Lieferer unbestrittenen und bei rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ausgeschlossen.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Soweit vereinbart ist, dass der Besteller eine Vorauszahlung zu leisten hat oder Ausführungsvorschriften, Genehmigungen, Freigaben usw. zu erteilen oder zu beschaffen hat, beginnt die Lieferfrist, auch wenn vorher die Auftragsbestätigung abgesandt wurde, nicht vor Eingang der vereinbarten Vorauszahlung bzw. Unterlagen beim Lieferer.
  2. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt oder der Transportauftrag erteilt ist. Sofern seitens des Bestellers keine Weisungen vorliegen, erfolgt der Versand nach Ermessen des Lieferers ohne Gewähr für den billigsten oder schnellsten Weg.
  4. Hält der Lieferer die Lieferfrist nicht ein und beruht die Verzögerung auf Hindernissen, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z.B. behördliche Maßnahmen, Kriegshandlungen, Betriebsstörungen, Streiks, Schiffshavarie, verspätetes Eintreffen der Ware oder von wesentlichen Roh- und Hilfsstoffen vom Vorlieferanten usw., verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Hält der Lieferer die Frist aus sonstigen Gründen nicht ein, hat der Besteller das Recht, schriftlich eine Nachfrist von mindestens 45 Tagen zu setzen und bei ihrer Nichteinhaltung vom Vertrag zurückzutreten. Wenn ihm ein nachweisbarer Schaden entstanden ist, kann er unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
  5. Aufträge, deren Auslieferung auf Abruf des Bestellers erfolgen soll, können nur in besonderen Fällen angenommen werden. Wenn nicht anders vereinbart, muss die gesamte Ware spätestens 6 Monate nach Vertragsabschluss abgenommen sein. Der Lieferer ist berechtigt, nach Ablauf dieser Frist unter vorheriger Ankündigung die noch bei ihm lagernde Ware auszuliefern und zu berechnen.
  6. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die im Bereich des Bestellers liegen, so wird der Lieferer unbeschadet seiner sonstigen Rechte, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen. Nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist kann der Lieferer anderweitig über die Ware verfügen und dem Besteller dann gleichartige Ware mit verlängerter Frist liefern.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, mit der Absendung auf den Besteller über. Das gilt ebenfalls bei Teillieferungen für den gelieferten Teil. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu decken, die dieser verlangt.
  2. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweist, vom Besteller entgegenzunehmen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung, bei Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung vor. Auf Anforderung ist der Lieferer verpflichtet, auf sein Vorbehaltseigentum insoweit zu verzichten, als es nach seinem Ermessen zur Sicherung des jeweiligen Schuldsaldos nicht mehr erforderlich erscheint.
  2. Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der gelieferten Ware durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrage.
  3. Der Besteller darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand hat er dem Lieferer unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich anzuzeigen. Er hat ihm die erforderlichen oder vom Lieferer für zweckmäßig gehaltenen Unterlagen und Erklärungen zur Begründung des Freigabeverlangens zu übermitteln. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Werden in Anwendung der Bestimmungen der Ziffer III Absatz 5 Forderungen für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware fällig, ist der Lieferer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen und der Besteller verpflichtet, die betroffenen Waren an den Lieferer herauszugeben. Die zurückgenommene Ware wird mit dem Nettowert gutgeschrieben, der sich ergibt aus dem Erlös, den der Lieferer bei Weiterveräußerung der Ware erzielt hat, abzüglich der bei der Verwirklichung der Eigentumsvorbehaltsrechte angefallenen Kosten wie Rückfracht- und Aufarbeitungskosten sowie aller weiteren Kosten, die durch die Rücknahme und die Weiterveräußerung entstanden sind.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er hat jedoch gegenüber seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Lieferers aufrechtzuerhalten. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer erwachsen. Er ist verpflichtet, dem Lieferer alle Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen, die diesem die Realisierung der abgetretenen Forderungen erleichtert, und er ist auf Verlangen des Lieferers auch verpfl ichtet, dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Der Lieferer wird die abgetretene Forderung jedoch regelmäßig selbst nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt.

VII. Kreditwürdigkeit

Die Kreditwürdigkeit des Bestellers wird vorausgesetzt. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen, insbesondere durch eine Bankauskunft oder durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei, ist der Lieferer berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Lieferer ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, dessen Erfüllung verweigern oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ist die Lieferung bereits erfolgt, kann der Lieferer die sofortige Bezahlung des Restes seiner Forderung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Anzahlungen sind im Falle des Rücktritts nach Abzug von Fracht-, Montage-, Demontage-, Rückfracht-, Aufarbeitungskosten und allen weiteren Kosten sowie einer angemessenen Nutzungsentschädigung dem Besteller zu erstatten.

 

VIII. Beanstandungen

Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind bei Meidung ihres Ausschlusses innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Lieferung schriftlich vorzunehmen. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, so gilt diese Ausschlussfrist für Mängel schlechthin.

 

IX. Gewährleistung

  1. Waren, die sich innerhalb von 6 Monaten nach dem Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers durch ihn auszubessern oder neu zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, so beschränkt sich die Haftung des Lieferers für Mängel an Fremderzeugnissen auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die dem Lieferer gegenüber dem Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen.
  2. Geringfügige Abweichungen in Größe, Farbe, Qualität und der sonstigen Ausführung gegenüber Vorlagen, Auftragsbestätigungen usw. sind kein Grund für Beanstandungen.
  3. Alle Angaben in technischen Unterlagen, Angeboten, Katalogen etc. basieren auf derzeitigen Kenntnissen und Erfahrungen. Eine rechtlich verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder der Eignung für einen konkreten Einsatzzweck kann wegen der Fülle möglicher Einflüsse aus unseren Angaben nicht abgeleitet werden. Es ist daher allein Sache des Bestellers, die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck festzustellen.
  4. Zusicherung und Beratung der Vertreter, Reisenden oder Techniker des Lieferers werden nur Vertragsgegenstand, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  5. Ist der Besteller Nichtkaufmann im Sinne des HGB, so trägt der Lieferer bei Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung aufgrund berechtigter Beanstandungen die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Ein- und Ausbau und, falls die nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten etwa erforderlicher Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  6. Zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen hat der Besteller dem Lieferer die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
  7. Der Lieferer ist berechtigt, Gewährleistungsansprüche durch Dritte ausführen zu lassen.
  8. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Lieferer in gleichem Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Ware, allerdings nur bis zum Ablauf der für die ursprünglich gelieferte Ware geltenden Gewährleistungsfrist.
  9. Ausgeschlossen sind, vorbehaltlich Ziffer XII, alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers oder Dritter, insbesondere auf Wandlung oder Minderung, Kündigung oder Rücktritt, wie auch auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, somit auch alle Ansprüche auf Ersatz von Folge- und mittelbaren Schäden.
  10. Gewährleistungspflichten des Lieferers können sich nur aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferer und Besteller ergeben. Gegenüber Dritten, insbesondere Kunden des Bestellers bei Weiterveräußerung von Waren, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer an Dritte abzutreten.
  11. Ist der Lieferer nach den vorstehenden Bestimmungen zur Gewährleistung verpflchtet, ist er berechtigt, die Beseitigung eines Mangels oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache zu verweigern, wenn der Besteller sich mit fälligen Zahlungen im Rückstand befindet, es sei denn, der rückständige Betrag ist unter Berücksichtigung des Mangels nicht unverhältnismäßig hoch. Ist der Besteller im Sinne des HGB, ist der Lieferer berechtigt, die Beseitigung eines Mangels oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache zu verweigern, wenn und solange sich der Besteller mit Vorleistungen im Rückstand befindet.
  12. Jede Haftung und Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Sachmängel vom Besteller zu vertreten sind und insbesondere auf falscher oder unzureichender Information durch den Besteller beruhen.
  13. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: unsachgemäße Installation und/oder Verarbeitung durch den Besteller und/oder seiner Beauftragten; ungeeignete und unsachgemäße Anwendung oder Lagerung.

X. Rücknahme
Nimmt der Lieferer aus irgendeinem Grund die Ware zurück, so sind mit der Rückzahlung der vom Besteller geleisteten Zahlungen abzüglich von Fracht-, Montage-, Demontage-, Rückfracht-, Aufarbeitungskosten und allen weiteren Kosten sowie einer angemessenen Nutzungsentschädigung alle Ansprüche des Bestellers abgegolten.

 

XI. Recht des Bestellers auf Rücktritt

  1. Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn eine dem Lieferer gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch einen vom Lieferer zu vertretenden Mangel fruchtlos verstrichen ist. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung, sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, sind ausgeschlossen. Ist der Besteller Nichtkaufmann im Sinne des HGB, bleibt sein Recht auf Minderung unberührt.
  2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

XII. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer IV Absatz 4 oder für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er das nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

 

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Kann sich der Besteller erfolgreich auf die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages berufen, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Folgen des Rücktritts regeln sich nach Ziffer XII dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten – ist Bremen. Für Minder- und Nichtkaufleute ist Bremen gemäß § 38 ZPO dann Gerichtsstand, wenn der Besteller seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat oder wenn dem Lieferer der Wohnsitz des Bestellers zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist. Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

 

 

Heinrich Thulesius GmbH & Co. KG, Bremen